12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 12.1 Theoretische Ausführungen und Art. 47 aStGB Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 121 IV 49 E. 2.bb S. 57; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). Für weiterführende allgemeine Ausführungen insbesondere zu Art. 47 aStGB wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.