Zwischen den beiden Tatbeständen besteht – auch wenn sich die anlässlich des Landfriedensbruchs verübte Gewalt ausschliesslich gegen Beamte und deren Material richtete – echte Konkurrenz. Folglich hat sich der Beschuldigte sowohl des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 aStGB) als auch der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB), beides begangen am 12. September 2015 in Bern, strafbar gemacht. 22 IV. Strafzumessung