Gleichzeitig behinderte er das ordnungsgemässe Funktionieren der staatlichen Organe. In Übereinstimmung mit ihrer bisherigen Praxis (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 322 vom 20. Februar 2018 E. 14; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 203 + 204 vom 22. November 2019 E. 11) folgt die Kammer dem Bundesgericht und der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft. Zwischen den beiden Tatbeständen besteht – auch wenn sich die anlässlich des Landfriedensbruchs verübte Gewalt ausschliesslich gegen Beamte und deren Material richtete – echte Konkurrenz.