260 Abs. 1 aStGB durch die Anwendung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB allein nicht vollumfänglich erfasst werde (BGE 108 IV 176 E. 3b S. 179). 11.3 Subsumtion und Schuldsprüche Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte sowohl den Tatbestand des Landfriedensbruchs als auch denjenigen der Gewalt und Drohung gegen Beamte erfüllt. Indem er an der öffentlichen Zusammenrottung teilnahm, störte er den öffentlichen Frieden. Gleichzeitig behinderte er das ordnungsgemässe Funktionieren der staatlichen Organe.