Urteil des BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2) besteht zwischen den beiden Tatbeständen in der Tat auch dann echte Konkurrenz, wenn sich die anlässlich des Landfriedensbruchs verübte Gewalt ausschliesslich gegen Beamte und ihr Material richtet. Dies mit der stringenten Begründung, eine in dieser Weise gegen Beamte gewalttätige öffentliche Zusammenrottung störe auch den öffentlichen Frieden und damit ein weiteres Rechtsgut, weshalb die Teilnahme an einer Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB durch die Anwendung von Art.