Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens bilde zudem blosse Begleiterscheinung, welcher mit den Ausschreitungen eine Tateinheit bilde. Insgesamt erscheine deshalb unangemessen, den sich ausschliesslich passiv unter den Kundgebungsteilnehmenden verhaltenden Beschuldigten für beide Tatbestände schuldig zu sprechen (pag. 202). 21 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Berufungsbegründung dezidiert und mit zahlreichen Hinweisen eine andere Auffassung als Vorinstanz und Beschuldigter (pag. 127 f., 160). Nach herrschender Lehre (FIOLKA, a.a.