Der Beschuldigte bestreitet in seinem Eventualstandpunkt die Möglichkeit echter Idealkonkurrenz zwischen den genannten Tatbeständen in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht grundsätzlich. Dies sei vorliegend jedoch abzulehnen, da sich die Gewaltausübung einzig gegen die Polizei (inkl. deren Material) – und nicht wie in der zitierten Rechtsprechung auch gegen Dritte oder Drittsachen – gerichtet habe. Die kurzweilige [recte: kurzzeitige] Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens bilde zudem blosse Begleiterscheinung, welcher mit den Ausschreitungen eine Tateinheit bilde.