2 Abs. 1 aStGB bestehe unechte Konkurrenz, sofern sich die im Rahmen des Landfriedensbruchs verübte Gewalt ausschliesslich gegen Beamte und deren Material richte (S. 20 des erstinstanzlichen Urteils, pag. 100). Damit folgte sie der Minderheitsmeinung von TRECHSEL/VEST, gemäss welcher andernfalls Art. 260 aStGB praktisch immer zugleich mit Art. 285 Ziff. 2 aStGB erfüllt wäre (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 16 zu Art. 285 StGB). Der Beschuldigte bestreitet in seinem Eventualstandpunkt die Möglichkeit echter Idealkonkurrenz zwischen den genannten Tatbeständen in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht grundsätzlich.