285 StGB), mithin «l'autorité publique» (BGE 103 IV 241 E. I.2 a S. 246). Damit schützen die vorliegend relevanten Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter. 11.2 Verhältnis zwischen Art. 260 und Art. 285 aStGB Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, zwischen dem Tatbestand des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 aStGB und jenem der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB bestehe unechte Konkurrenz, sofern sich die im Rahmen des Landfriedensbruchs verübte Gewalt ausschliesslich gegen Beamte und deren Material richte (S. 20 des erstinstanzlichen Urteils, pag.