III.9.2), wurde die Tat von einem zusam- 20 mengerotteten Haufen begangen. Der Beschuldigte beteiligte sich infolge seiner wissentlichen und willentlichen Anwesenheit an der eigentlichen Kundgebung als passiver Teilnehmer an der Tat. Damit liegt ein tatbestandsmässiges Verhalten i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB vor. 10.3 Kein Verbotsirrtum Unter Verweis auf die Ausführungen zum Verbotsirrtum beim Landfriedensbruch (siehe Ziff. III.9.3) verneint die Kammer auch hier das Vorliegen eines solchen im Tatzeitpunkt.