mehrere Amtshandlungen auszuführen. Die Kundgebungsteilnehmer kamen der Aufforderung der Polizei, die Ansammlung aufzulösen, nicht nach. Sie bewarfen die Polizeikräfte und deren Fahrzeug mit Gegenständen, behinderten sie bei der Festnahme einer Kundgebungsteilnehmerin und beeinträchtigten die Beamten mehrfach und durch aggressives, gewaltsames Einwirken an der reibungslosen Vornahme ihrer Amtshandlungen. Wie ausgeführt (siehe Ziff. III.9.2), wurde die Tat von einem zusam- 20 mengerotteten Haufen begangen.