2 Abs. 2 aStGB). Für die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 96 ff.). 10.2 Subsumtion Bei den intervenierenden Polizeikräften der Kantonspolizei Bern handelte es sich offensichtlich um Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 aStGB. Diese waren bemüht, die Kundgebung aufzulösen, eine Person abzuführen sowie allgemein Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Sie waren damit im Begriff, eine resp. mehrere Amtshandlungen auszuführen.