Auch wenn der Beschuldigte die strafrechtliche Bedeutung und Tragweite seines Handelns nicht vollends erfasst haben mag, verfügte er doch über das erforderliche Mass an Unrechtsbewusstsein. Damit befand er sich nicht im Irrtum über die Unrechtmässigkeit seines Handelns, womit der Schuldvorwurf nicht entfällt. 9.4 Zwischenfazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe gegeben sind, hat sich der Beschuldigte des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.