45 Z. 56 ff.) begab sich der Beschuldigte im Bereich F.________(Platz)/I.________(Brücke)/J.________(Platz) in die Kundgebung und verweilte für eine gewisse Dauer darin. Dass er die polizeiliche Kontrolle mit angeblicher Zutrittsgewährung als Legitimation für sein Handeln ins Feld führt, erachtet die Kammer demnach als reine Schutzbehauptung. Auch wenn der Beschuldigte die strafrechtliche Bedeutung und Tragweite seines Handelns nicht vollends erfasst haben mag, verfügte er doch über das erforderliche Mass an Unrechtsbewusstsein.