Zudem äusserte der Beschuldigte selber sein Unverständnis resp. seine Verwunderung darüber, dass E.________(Ethnie) und M.________(Ethnie) in der Schweiz am selben Ort gleichzeitig hätten demonstrieren dürfen (pag. 18 Z. 39 f.). Ihm war also das Konfliktpotential der angetroffenen Situation bewusst. Unbesehen der von ihm wahrgenommenen Übergriffe und Ausschreitungen gegenüber Polizei und Sachen sowie der Polizeipräsenz samt durchgeführter Personenkontrollen (pag. 45 Z. 56 ff.