142) wie auch in deren Ergänzung vom 30. Juli 2020 (pag. 199 f.) beteuerte der Beschuldigte, sich der Strafbarkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen zu sein. Er sei weder bewusst zur Kundgebung gegangen oder habe irgendwelche Handlungen gegen die Polizei vorgenommen noch seien ihm Umstände und Tragweite der Demonstration bekannt gewesen. Zudem sei er beim Überqueren der I.________(Brücke) von der Polizei kontrolliert worden, welche ihm anschliessend Zutritt zu den anderen Kundgebungsteilnehmern gewährt habe. Deshalb habe er davon ausgehen dürfen, sich ohne Weiteres unter die Gruppe begeben zu dürfen (pag. 195).