Entsprechend musste er mit von der Ansammlung ausgehenden Gewaltakten rechnen. Er befand sich unter den Kundgebungsteilnehmern, als Übergriffe und Ausschreitungen gegenüber Polizei und Sachen erfolgten. Damit tolerierte er diese im Sinne einer Zustimmung. Wenngleich er selbst keine Gewalt ausübte und zeitweise etwas abseitsstand, erfüllte er damit den subjektiven Tatbestand des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 aStGB. 9.3 Kein Verbotsirrtum Sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. März 2019 (pag. 68), in der Begründung der Anschlussberufung (pag. 142) wie auch in deren Ergänzung vom 30. Juli 2020 (pag.