260 Abs. 1 aStGB an der öffentlichen Zusammenrottung teil. Durch sein Verhalten erfüllte er den objektiven Tatbestand des Landfriedensbruchs. Obschon der Beschuldigte die aggressive, aufgeheizte Stimmung in der Menschenansammlung erkannte, schloss er sich dieser an, verblieb darin und zeigte entgegen seiner Darstellung keine Anstalten (pag. 200), sich von der Versammlung lösen zu wollen. Damit entschied er sich bewusst, Teil einer gewaltbereiten Zusammenrottung zu sein. Entsprechend musste er mit von der Ansammlung ausgehenden Gewaltakten rechnen.