In der Konsequenz handelte es sich bei der Kundgebung um eine öffentliche Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB, die als vereinte Macht aggressiv in Erschei- 18 nung trat und Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen ausübte. Indem sich der Beschuldigte mitten in diese Menschenansammlung begab, die Gewalttätigkeiten tolerierte und sich entgegen seiner Darstellung (pag. 200) weder sachlich noch räumlich davon distanzierte, nahm er i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB an der öffentlichen Zusammenrottung teil.