Weiter zeigten einzelne eine erhebliche Aggressionsbereitschaft, griffen die Polizeikräfte sowie ein Polizeiauto an. Die Kundgebung war geprägt von einer Grundstimmung, welche für die bestehende Friedensordnung bedrohlich erschien. Sodann stand die Teilnahme an der Kundgebung einer unbestimmten Anzahl beliebiger Personen offen, wofür das Hinzutreten des Beschuldigten zur bereits bestehenden Ansammlung sinnbildlich war. In der Konsequenz handelte es sich bei der Kundgebung um eine öffentliche Zusammenrottung i.S.v.