Da die vorliegend auszusprechende Strafe nicht im kritischen Bereich der 180 Tagessätze zu liegen kommen wird (Ziff. 19 hiernach), erweist sich das neue Recht auch hinsichtlich des Strafrahmens nicht als das mildere. Daher gelangt vorliegend das alte Recht – konkret das StGB mit Stand 1. Januar 2015 (aStGB) – zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).