Obwohl der Beschuldigte selber keine Gewalt anwendete, nahm er die Übergriffe und Ausschreitungen anderer Kundgebungsteilnehmer wahr und verblieb vor Ort. Mit anderen Worten distanzierte er sich trotz Gewaltanwendung durch andere Kundgebungsteilnehmer nicht von der Menschenansammlung. Dass der Beschuldigte bereits im Vorfeld geplant hätte, sich der Kundgebung anzuschliessen, lässt sich gestützt auf die Akten nicht erhärten. Deshalb wird zu seinen Gunsten nur, aber immerhin, von einer bewussten Spontanteilnahme ausgegangen. III. Rechtliche Würdigung