16 7.4 Beweisfazit Die Kammer erachtet somit anders als der Beschuldigte (pag. 201) folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte stiess am 12. September 2015 auf dem F.________(Platz) in Bern auf die bereits vorhandene Menschenansammlung und schloss sich in der Folge der nicht bewilligten Demonstration seiner K.________ Landsleute an. In der von einer aggressiven Stimmung getragenen Menschenansammlung begab er sich über die I.________(Brücke) in Richtung J.________(Platz).