Letztlich kommt diesem Bericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Praxis lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung und somit nicht die Qualität eines Beweismittels zu. Die Beurteilung durch die Fachperson erfolgte weder unabhängig noch unparteiisch (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 f., mit Hinweisen), es werden darin primär die Aussagen des Beschuldigten wiederholt. Vor diesem Hintergrund stellt die Kammer nicht auf diesen Bericht ab.