199, 206). Soweit die Fachperson dem Beschuldigten knapp durchschnittliche kognitive Fähigkeiten zumisst, ist dies für die Kammer insofern unwesentlich, als aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln keine Hinweise auf ein unzureichendes Verständnis hervorgehen. Letztlich kommt diesem Bericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Praxis lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung und somit nicht die Qualität eines Beweismittels zu.