II.7.3.1). Die Kammer sieht im veränderten Aussageverhalten des Beschuldigten einen bewussten Versuch, unangenehmen Fragen auszuweichen bzw. durch Relativierung sowohl seiner Präsenzzeit als auch der Bedeutung seiner Anwesenheit sowie durch Betonung seines immer friedfertigen Verhaltens seine Unschuld zu beteuern. Dieses Bild vermag auch der vom Beschuldigten eingereichte Bericht über seine psychotherapeutische Behandlung zwischen Dezember 2014 und September 2019, erstellt von lic. phil. D.________, Psychologin FSP, nicht umzustossen (pag. 199, 206).