Gesamthaft enthalten die Aussagen des Beschuldigten insbesondere in den zentralen Details divergierende Angaben. Augenfällig ist, dass sich sein Aussageverhalten nach Ergehen des Strafbefehls vom 10. Juli 2018 insoweit veränderte, als er nun vielfach Erinnerungslücken geltend machte, welche nicht in erster Linie auf den Zeitablauf zurückgeführt werden können. Zudem lässt die ohne Übersetzung erfolgte Ersteinvernahme (pag. 16 ff.) keine Hinweise auf die vom Beschuldigten später behaupteten Verständigungsprobleme («ich habe nicht alles verstanden» [pag. 44 Z. 46 f.]) erkennen (siehe Ziff. II.7.3.1).