IMG_11230117_plei.jpg [siehe Ziff. II.7.2]). Dass der Beschuldigte aufgrund der Zurückdrängung durch die Polizei angeblich nicht anders konnte, als die I.________(Brücke) in Richtung J.________(Platz) zu überqueren, mag sein, ändert jedoch an seinem Teilnahmewillen nichts (vgl. dazu die Ergänzung zur Anschlussberufung, pag. 195 f., 198, 201). Gesamthaft enthalten die Aussagen des Beschuldigten insbesondere in den zentralen Details divergierende Angaben.