Diese Äusserungen stuft die Kammer als reine Schutzbehauptung ein. Sie stehen im Widerspruch zur Erstaussage, erfolgten in Kenntnis des Strafbefehls vom 10. Juli 2017 (pag. 29 ff.), nach welchem der Beschuldigte sichtlich sein Verhalten resp. seinen Wissensstand zu relativieren versuchte. Bei der polizeilichen Einvernahme rekonstruierte der Beschuldigte das Tatgeschehen sachbezogen, chronologisch und stringent (pag. 17 Z. 20 ff.). Bereitwillig antwortete er gegenüber der Polizei, bei seinem Spaziergang durch die Stadt Polizisten und K.________ Flaggen gesehen und sich – da er selbst E.________ sei – der Demonstration angeschlossen zu haben (pag. 17 Z. 28 ff.).