Diese Aussage wirkt authentisch und spontan, zumal der Beschuldigte sie mit Gedanken und seiner entsprechenden Reaktion darauf untermauert, welche in sich schlüssig erscheinen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er am 31. Oktober 2018 hingegen zu Protokoll, er habe am Tag der Kundgebung weder M.________(Ethnie) gesehen (pag. 45 Z. 75 f.; pag. 49 Z. 215 ff.) noch eine aggressive Stimmung zwischen Polizei und der Gruppierung erkannt, mithin erst durch das Fernsehen resp. via Facebook diese Details erfahren (pag. 45 Z. 78 f.; pag. 49 Z. 209 ff.). Diese Äusserungen stuft die Kammer als reine Schutzbehauptung ein.