45 Z. 56 ff.). Anlässlich der Ersteinvernahme vom 29. November 2016 charakterisierte der Beschuldigte die Stimmung an der Kundgebung als aggressiv (pag. 18 Z. 38 ff.) resp. zusehends aggressiv (pag. 18 Z. 41 f.), woraufhin er mit anderen Kollegen besprochen habe, warum sowohl M.________(Ethnie) wie auch E.________(Ethnie) zeitgleich am selben Ort demonstrieren könnten (pag. 18 Z. 39 f.). Diese Aussage wirkt authentisch und spontan, zumal der Beschuldigte sie mit Gedanken und seiner entsprechenden Reaktion darauf untermauert, welche in sich schlüssig erscheinen.