Offensichtlich geschah dies, weil den polizeilichen Anweisungen, die Kundgebung aufzulösen, nicht Folge geleistet wurde und die Polizei die Leute zurückdrängen musste. 7.3.3 Zur Einschätzung der Menschenansammlung als gewalttätige Demonstration und zum Teilnahmewillen Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2016 (pag. 16 ff.) und jener durch die Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2018 (pag. 43 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, am besagten Tag in der Stadt gewesen zu sein, im Vorfeld jedoch nichts von einer «E.________-Demo» gewusst zu haben (pag. 17 Z. 22 ff.).