195 f.). Insgesamt erachtet es die Kammer unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (S. 11-13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 91 ff.) als objektiviert und erwiesen, dass der Beschuldigte zusammen mit den Kundgebungsteilnehmern vom F.________(Platz) über die I.________(Brücke) zum Brückenkopf/J.________(Platz) gelangte. Offensichtlich geschah dies, weil den polizeilichen Anweisungen, die Kundgebung aufzulösen, nicht Folge geleistet wurde und die Polizei die Leute zurückdrängen musste.