48 Z. 165 f.). Auch diese Behauptung wird indessen - abgesehen davon, dass ein Weggehen und wieder Zurückkehren wenig Sinn machen würde – durch das Bild- und Videomaterial (pag. 10-13; IMG_11230117_plei.jpg, IMG_0015.jpg) widerlegt. Dass der Beschuldigte die polizeiliche Aufforderung gemäss Ergänzung der Anschlussberufung vom 30. Juli 2020 infolge seiner Deutschkenntnisse nicht verstanden haben will (pag. 195), bringt er reichlich spät vor und vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Dies gilt auch, soweit er vorbringt, er sei eingekesselt gewesen und habe deshalb das Geschehen nicht verlassen können (pag. 195 f.).