13 (Abbildung) sowie auf IMG_0015.jpg (siehe Ziff. II.7.2) ersichtlich, wo etliche um den Beschuldigten herumstehende Kundgebungsteilnehmende mit ei- 13 nem Tuch vor dem Mund resp. vor der Nase versuchen, die Wirkung des Tränengases zu limitieren. Dass der Beschuldigte den Tränengaseinsatz bzw. mindestens die daraus resultierenden Folgen auf Kundgebungsteilnehmende nicht mitbekommen haben will (pag. 195 f.), erachtet die Kammer vor diesem Hintergrund als realitätsfern.