65 Z. 33 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. März 2019 gab er zu Protokoll, es sei möglich, dass die Polizei Tränengas eingesetzt habe, seine Augen hätten jedoch nicht getränt, weshalb er nichts davon bemerkt habe (pag. 66 Z. 17 ff.). Er habe weder den Einsatz von Tränengas bemerkt noch erkannt, dass irgendwelche Sachen geworfen worden seien (pag. 66 Z. 28 f.). Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen vor allem deshalb nicht, weil sie dem Bild- und Videomaterial diametral widersprechen. In Bezug auf die Gewaltausschreitungen verstrickt er sich zudem selber in Widersprüche (pag. 18 Z. 38 ff., 41 ff.; pag. 45 Z. 62; pag. 47 Z. 157;