66 Z. 28 f.). Er sei alleine vom F.________- zum J.________(Platz) gegangen. Es habe dann eine Auseinandersetzung stattgefunden, wobei er ganz hinten gewesen sei und die Sache beobachtet habe (pag. 66 Z. 41 f.). - In Bezug auf die gewaltsamen Ausschreitungen einzelner Kundgebungsteilnehmer will der Beschuldigte seiner ersten Aussage vor der Polizei zufolge die aggressive Stimmung («Die Stimmung war aggressiv. Das hat mir nicht gefallen und ich habe mit anderen Kollegen darüber gesprochen, wie es sein kann, dass sowohl M.________(Ethnie) wie auch E.________(Ethnie) gleichzeitig und am gleichen Ort demonstrieren können.» [pag. 18 Z. 38 ff.