46 Z. 90 ff.). Er sei bei und auf der Brücke gewesen, wobei er sich nicht mehr daran zu erinnern vermöge, ob er sich auf der I.________(Brücke) in der Menge befunden habe (pag. 46 Z. 103 f.). Auf Vorhalt, dass die Menge über die Brücke zum J.________(Platz) zurückgedrängt worden sei und ob er sich da noch in der Menge befunden habe, gab der Beschuldigte an, beim J.________(Platz) das Geschehen verlassen zu haben (pag. 46 Z. 106 ff.). Auf erneute Frage hin, gab der Beschuldigte zu, beim F.________(Platz) habe er sich in der Menge befunden (pag. 46 Z. 97 f.).