18 Z. 75 ff.). Auch sei er nicht dabei gewesen, als die Polizei die «K.________» Kundgebungsteilnehmer anschliessend in Richtung I.________(Brücke) zurückgedrängt habe, ein Teil von ihnen sich auf den Boden gesetzt habe und der Aufforderung der Polizei nicht nachgekommen sei (pag. 19 Z. 81 ff., 103 ff.). - Im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2018 (pag. 43 ff.) liess der Beschuldigte sodann verlauten, er sei irgendwann nach 12:00 Uhr in die Stadt bzw. vom Bahnhof zur Brücke spaziert. Bei der Brücke sei er von der Polizei kontrolliert worden (pag. 46 Z. 90 ff.).