Wie die nachfolgend zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten zeigen, bestritt er konstant, die Aufrufe zur Auflösung der Kundgebung gehört resp. ein Zurückdrängen durch die Polizei über die I.________(Brücke) in Richtung J.________(Platz) wahrgenommen zu haben: - Anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 29. November 2016 (pag. 16 ff.) sagte der Beschuldigte aus, die mehrfach via Wagenlautsprecher durch die Polizei erfolgten Aufforderungen, die Demonstration/Menschenansammlung zu verlassen, nicht gehört zu haben (pag. 18 Z. 68 ff.). Er sei da vermutlich bereits weg gewesen (pag. 18 Z. 75 ff.).