11 K.________ Webseiten zur Gegenkundgebung aufgerufen worden. Es hätten sich am 12. September 2015 gegen 11:30 Uhr gegen 200 bis 300 E.________(Ethnie) auf dem F.________(Platz) versammelt, die kontinuierlich weiteren Zulauf erhalten hätten. Unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB seien durch die Polizei um 12:59 Uhr sowie um 13:01 Uhr Abmahnungen erfolgt. Diesen Abmahnungen seien die Kundgebungsteilnehmer nicht nachgekommen.