Dass der Beschuldigte die Fragen bzw. die protokollierten Antworten nachträglich nicht verstanden haben will, leuchtet mithin nicht ein. Die Kammer erachtet dieses Vorbringen deshalb als reine Schutzbehauptung (siehe dazu auch Ziff. II.7.3.3), die Sprachgarantien als eingehalten und zieht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die polizeiliche Einvernahme vom 29. November 2016 bei. 7.3.2 Zu den Geschehnissen im Raum F.________(Platz)-I.________(Brücke)- J.________(Platz) Gemäss Anzeigerapport vom 20. Dezember 2017 (pag. 1 ff.) spielte sich am 12. September 2015 Folgendes ab: Die von der Union L.____