Hätte er sich nicht im Stande gefühlt, der polizeilichen Einvernahme zu folgen oder sich zu verteidigen, wäre es ihm offen gestanden, anwaltliche Unterstützung einzufordern. Schliesslich befand sich der Beschuldigte, welcher als 25-jähriger in die Schweiz gezogen sein will, im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Einvernahme (29. November 2016) seit nahezu 16 Jahren in der Schweiz, was ebenfalls nicht per se gegen ein ausreichendes Verständnis der deutschen Sprache spricht. Dass der Beschuldigte die Fragen bzw. die protokollierten Antworten nachträglich nicht verstanden haben will, leuchtet mithin nicht ein.