Hinweise auf ein fehlendes Verständnis sind keine erkennbar. Alles in allem steht für die Kammer ausser Frage, dass der Beschuldigte die gestellten Fragen erfasst haben muss und der Einvernahme in sprachlicher Hinsicht hat folgen können. Überdies verzichtete der Beschuldigte nach Inkenntnissetzung über seine Rechte auf anwaltliche Unterstützung (pag. 16 Z. 15). Hätte er sich nicht im Stande gefühlt, der polizeilichen Einvernahme zu folgen oder sich zu verteidigen, wäre es ihm offen gestanden, anwaltliche Unterstützung einzufordern.