Ich möchte persönlich vorbeikommen», pag. 35). Zudem führte der Beschuldigte – vorbehältlich allfälliger Unterstützung durch Dritte – den Prozess bis zur Bestellung der notwendigen Verteidigung selbst und reichte auf Deutsch verfasste Eingaben (pag. 119, 142) ein. All dies indiziert, dass der Beschuldigte die Bedeutung des Strafverfahrens erkannte und dessen nicht übermässiger Komplexität sprachlich wie auch kognitiv gewachsen war. Hinweise auf ein fehlendes Verständnis sind keine erkennbar.