Weiter liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der besagten Einvernahme etwas protokolliert worden wäre, das der Beschuldigte nicht verstanden, nicht so gesagt oder nicht so gemeint haben könnte, oder dass das Protokoll in anderer Hinsicht nicht ordnungsgemäss erstellt worden wäre. In Zusammenhang mit der Eruierung seiner Sprachkenntnisse verweist die Kammer zudem auf die handschriftliche, in deutscher Sprache verfasste Notiz des Beschuldigten auf dem Strafbefehl vom 10. Juli 2018 im Anschluss an die Einspracheerklärung («Ich war dort[,] habe aber Nichts [nichts] gemacht[.] Ich möchte persönlich vorbeikommen», pag.