Zudem bestätigte er mit seinem Visum auf jeder Seite und der Unterschrift am Ende des Einvernahmeprotokolls («selbst gelesen und bestätigt», pag. 20) dessen Rechtmässigkeit, nachdem er vor Beginn der Einvernahme über die Bedeutung seiner Stellung als beschuldigte Person informiert worden war (pag. 16 ff., 20). Weiter liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der besagten Einvernahme etwas protokolliert worden wäre, das der Beschuldigte nicht verstanden, nicht so gesagt oder nicht so gemeint haben könnte, oder dass das Protokoll in anderer Hinsicht nicht ordnungsgemäss erstellt worden wäre.