Sodann ergibt sich aus dem entsprechenden Protokoll, dass der Beschuldigte im Stande war, Fragen in deutscher Sprache adäquat, präzis sowie verständlich zu 10 beantworten. Seine Antworten zeichnen sich mit anderen Worten durch Logik im Fragen-Antwort-Kontext, Detailgenauigkeit und Ausführlichkeit aus (vgl. exemplarisch pag. 17 f. Z. 28 ff.). Zudem bestätigte er mit seinem Visum auf jeder Seite und der Unterschrift am Ende des Einvernahmeprotokolls («selbst gelesen und bestätigt», pag.