Dem Wortlaut von Abs. 1 zufolge zieht die Verfahrensleitung, d.h. die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder Richterinnen – allerdings laut Strafprozessordnung nicht die Polizei (vgl. Art. 61 StPO) – einen Übersetzer bei, wenn die am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht (mangelnde passive Sprachkenntnis) oder sich nur ungenügend darin ausdrücken kann (mangelnde aktive Sprachkenntnis). Sodann werden die Strafbehörden dazu verpflichtet, die einzuvernehmende Person in einer verständlichen Sprache zu befrage, zu informieren und zu belehren (vgl. insbesondere Art. 143 Abs. 1 und 158 Abs. 1 StPO).