Als allgemeine Verfahrensregel in Art. 68 StPO konzipiert, gilt das Recht auf Verdolmetschung für das ganze Verfahren, d.h. von der ersten polizeilichen Einvernahme bis hin zur letzten richterlichen Befragung (NADJA CAPUS, Das Recht auf Verdolmetschung in der Strafjustiz, ZStrR 133/2015, S. 402, mit Hinweisen; URWY- LER, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 68 StPO). Dem Wortlaut von Abs. 1 zufolge zieht die Verfahrensleitung, d.h. die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder Richterinnen – allerdings laut Strafprozessordnung nicht die Polizei (vgl. Art.